Jugendordnung

Jugendordnung der TG 1847 Corp. Nieder-Ingelheim e.V.

Die Jugendordnung ergeht im Rahmen der Vereinssatzung und der Durchführungsbestimmungen § 17 (3) der TG Nieder-Ingelheim.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

  1. Die Jugendabteilung der TG Nieder-Ingelheim
  2. Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der TG Nieder-Ingelheim, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung, der Durchführungsbestimmungen und dieser Ordnung. Die Aufgaben der Jugendarbeit sind

  1. Förderung des Jugendsports
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports
  5. Vermittlung von Werten und Normen der Gesellschaft und Einsichten in gesellschaftliche Zusammenhänge
  6. Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
  7. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend der TG Nieder-Ingelheim sind

  1. Die Jugendversammlung
  2. Der Jugendausschuss
  3. Jugendversammlungen von Fachabteilungen und Fachausschüssen

§ 4 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ
  2. Sie besteht aus allen Jugendlichen des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. Sie besteht aus den Jugendbetreuern, Jugendtrainern, den Abteilungsleitern und dem Jugendleiter
  4. Die Jugendversammlung tritt einmal im Jahr, in der Regel etwa ein Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen
  5. Stimmberechtigt sind alle Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer, die Jugendtrainer, die Abteilungsleiter und der Jugendleiter.

§ 5 Aufgaben der Jugendversammlung sind

  1. Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreters für die Dauer von zwei Jahren. Das Mindestalter ist 18 Jahre
  2. Wahl der Jugendsprecher
  3. Änderungen der Jugendordnung
  4. Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
  5. Vorschläge für das Jahresprogramm
  6. Verabschiedung des Jugendetats

§ 5 (1) Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 (2) Beschlussunfähigkeit

Sie liegt vor, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Der Versammlungsleiter stellt auf Antrag die Beschlussunfähigkeit fest.

§ 6 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  1. dem Jugendleiter
  2. dem Stellvertreter
  3. den Jugendtrainern und Jugendbetreuern
  4. den Jugendsprechern

Der Jugendausschuss besteht aus maximal 12 Mitgliedern und sollte nach Möglichkeit paritätisch besetzt sein. Der Jugendleiter übernimmt den Vorsitz. Er vertritt auch die Jugend im Vereinsvorstand.

Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch.

§ 7 Aufgaben des Jugendausschusses sind

  1. Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
  2. Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
  3. Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendmäßiger Geselligkeit
  4. Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
  5. Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms
  6. Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließender Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Über die Tätigkeit ist vom Jugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 8 Verhältnis zum Verein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen insbesondere gegen die Intersseen des Vereins bei dem geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

§ 9 Schlussbestimmung

Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Hauptversammlung des Vereins zur Zustimmung vorzulegen.